Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer

    Rödl & Partner warnt vor erneuter Hängepartie und favorisiert deren Abschaffung

    | Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz kommt erneut auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand. Der BFH bezweifelt, dass die derzeitigen Regelungen zur Begünstigung unternehmerischen Vermögens bei der Übertragung auf die nächste Generation mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar sind (Az.: II R 9/11). Nun muss voraussichtlich wie schon 1995 und 2006 das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer erforderlich ist. |

     

    Achtung | „Dies ist eine fatale Entscheidung. Eine nochmalige Hängepartie bei der Erbschaftsteuer gefährdet die Unternehmensnachfolge in tausenden Familienunternehmen in Deutschland“, warnt Prof. Dr. Christian Rödl, Geschäftsführender Partner von Rödl & Partner. „Angesichts des geringen Aufkommens von etwa 4 Milliarden Euro und des hohen bürokratischen Aufwands bei ihrer Erhebung wäre es die beste Lösung, die Erbschaft- und Schenkungsteuer abzuschaffen. Es handelt sich um eine Substanzsteuer auf bereits versteuertes Vermögen. Deutschland sollte Ländern wie Österreich folgen und diese Steuer kassieren.“

     

    Rödl verweist darauf, dass es dem Gesetzgeber seit jeher nicht gelingt, ein verfassungsgemäßes Erbschaftsteuerrecht zu schaffen. „Im Grunde genommen hatten wir in Deutschland noch nie ein verfassungsgemäßes Erbschaftsteuerrecht. Außerdem führt das Damoklesschwert der Erbschaftsteuer zu betriebswirtschaftlich ungesunden Entscheidungen“, so Rödl.

     

    Der BFH stützt seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vergünstigungen für die Übertragung betrieblichen Vermögens insbesondere auf die Möglichkeit, Barvermögen in eine Cash-GmbH oder in eine GmbH & Co. KG zu übertragen, und dann statt Bargeld die Gesellschaftsanteile als erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen zu schenken. Dies entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers, betriebliches Vermögen aufgrund der Gemeinwohlbindung bei der Vererbung zu entlasten. Die Unternehmensnachfolge werde häufig hinausgezögert, um Rechtsentwicklungen abzuwarten, oder sie erfolge zu frühzeitig, um von einer noch bestehenden Regelung zu profitieren. Außerdem würden oftmals unnatürliche Unternehmensstrukturen geschaffen, um Vergünstigungen zu erlangen.

     

    Kritik | „Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird Jahre auf sich warten lassen. Bis dahin hängen die Unternehmen wieder in der Luft“, kritisiert die Steuerrechtsexpertin Britta Dierichs von Rödl & Partner. „Mit bereits geplanten Schenkungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sollte man sich jetzt beeilen. Denn wir rechnen mit einer Verschärfung der Besteuerung von Betriebsvermögen.“

     

    PRAXISHINWEIS | Rödl & Partner rät den Unternehmen, in der Schwebezeit bis zu einer Entscheidung aus Karlsruhe alle Erbfälle und Schenkungen seit dem 1.1.09 offen zu halten und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Das gelte wegen des Risikos der Nachversteuerung auch für positive Steuerbescheide mit einer vollständigen oder teilweisen Befreiung des betrieblichen Vermögens. Bei noch anstehenden Schenkungen sollten die Vertragsparteien eine vertragliche Rückabwicklungsklausel vereinbaren, um auf Änderungen der Rechtslage reagieren zu können.

    Quelle: Pressemitteilung Rödl & Partner vom 10.10.2012

    Quelle: ID 36054160