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  • · Nachricht · Verfassungsmäßigkeit des Soli

    BFH versagt vorläufigen Rechtsschutz gegen Solidaritätszuschlag

    | Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags kommt Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu ( BFH 15.6.16, II B 91/15 ). Dem steht laut BFH nicht entgegen, dass das FG Niedersachsen mit Beschluss vom 21. August 2013 (7 K 143/08 ) das BVerfG erneut zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes angerufen hat. |

     

    Zum Hintergrund

    Der Streitfall betraf das Jahr 2012. Vom Arbeitslohn der Antragsteller war der Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden. Die Antragsteller begehrten die vorläufige Rückzahlung des von ihnen entrichteten Solidaritätszuschlags von ca. 715 EUR.

     

    Der BFH lehnte dies ab. Das öffentliche Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlaggesetzes sei wegen der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung vorrangig. Eine vorläufige Nichterhebung des Solidaritätszuschlags würde dazu führen, dass das Solidaritätszuschlaggesetz faktisch außer Kraft gesetzt würde. Dies hätte Einnahmenausfälle in Milliardenhöhe zur Folge. Es könne offen bleiben, ob der Vorlagebeschluss des FG Niedersachsen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Solidaritätszuschläge begründen könne. Der BFH habe bereits früher entschieden, dass das Solidaritätszuschlaggesetz verfassungsgemäß sei (u. a. BFH 21.7.11, II R 52/10, BStBl II 12, 43). Das BVerfG habe die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

     

    Quelle: BFH-online, Pressemitteilung vom 6.7.16

    Quelle: ID 44164503