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  • · Nachricht · Verfassungsmäßigkeit

    Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß ‒ oder vielleicht doch nicht?

    | Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, Sonderausgaben. Das FG Thüringen (1.2.22, 3 K 210/21; Rev. BFH: III R 9/22 ) hält diese Vorschrift ‒ insbesondere, die Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten vom Vorliegen bestimmter persönlicher Anspruchsvoraussetzungen abhängig zu machen ‒ für verfassungsgemäß. Das FG begründet dies mit dem weiten Typisierungsspielraum des Gesetzgebers und erachtet die Haushaltszugehörigkeit als ein sachgerechtes Typisierungsmerkmal. |

     

    PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision wegen der Vielzahl betroffener Eltern und der oftmals hohen finanziellen Belastungen des zahlenden Elternteils zugelassen. Betroffen dürften etwa Fälle sein, bei denen geschiedene oder getrennt lebende Eltern das sog. Residenzmodell praktizieren. Da die Revision auch eingelegt wurde, kann nun die verfassungsrechtliche Überprüfung der Vorschrift durch den BFH bzw. ggf. das BVerfG erfolgen. Zu beachten ist, dass gegen eine weitere Entscheidung des FG Thüringen (23.11.21, 3 K 799/18, EFG 22, 155) zur Frage des hälftigen Sonderausgabenabzugs für Betreuungskosten und des Abzugs des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende eine Revision beim BFH unter dem Az. III R 1/22 anhängig ist. Dieses Verfahren betrifft ein paritätisches Wechselmodell, wonach das gemeinsame Kind wechselseitig eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim klagenden Vater lebt. Wegen der derzeit vorhandenen Rechtsunsicherheit sind betroffene Steuerbescheide unbedingt offenzulassen.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2023 | Seite 157 | ID 49054454