· Nachricht · Verfassungsrecht
Billigkeitsmaßnahmen bei Besteuerung des Existenzminimums durch Verlustausgleichsbeschränkungen
| Die Besteuerung der privaten Veräußerungs- und Stillhaltergeschäfte, bei denen der Verlustausgleich lediglich mit Gewinnen aus den entsprechenden Steuertatbeständen erfolgen kann und keine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten erfolgt, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche objektive Nettoprinzip, denn dieses Prinzip ist nicht auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum beschränkt. Kommt es dagegen bei der Anwendung der gesetzlichen Regeln zur Verlustabzugsbeschränkung dazu, dass dem Steuerpflichtigen in einem VZ nicht mehr das notwendige Existenzminimum aus seinem Erworbenen verbleibt, liegt hierin laut FG Köln (26.4.23, 5 K 1403/21; Rev. BFH: IX R 18/23 ) ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich geschützte subjektive Nettoprinzip (§ 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG). |
PRAXISTIPP | Die Auffassung des FG hat zur Folge, dass eine anderweitige Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen (§ 163 AO) geboten sein kann. Im Besprechungsfall ging es zwar um die Verlustausgleichsbeschränkung bei privaten Veräußerungsverlusten oder Stillhaltergeschäften (§ 22 Nr. 3 EStG). Die Grundsätze des FG sind jedoch auf alle Fälle der Verlustausgleichsbeschränkungen übertragbar. |