Fachbeitrag · Verlustnutzung
Nachweis stiller Reserven für Zwecke des § 8c KStG: Gutachtenwert oder tatsächlich gezahlter Kaufpreis?
von Dipl.-Finw. Birgit Laasch, Bonn
| Das FG Köln hat kürzlich entschieden, dass stille Reserven i. S. d. § 8c Abs. 1 S. 6 KStG vorrangig unter Berücksichtigung des Kaufpreises zu ermitteln sind. Nur, wenn sich der gemeine Wert nicht aus einem Entgelt herleiten lässt, soll eine Unternehmensbewertung möglich sein. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen bestehe insoweit nicht (FG Köln 31.8.16, 10 K 85/15, Rev. BFH: I R 76/16 ). Im Hinblick auf abweichende Literaturmeinungen und wegen der mit einem Wertgutachten regelmäßig verbundenen hohen Kosten soll nachfolgend untersucht werden, ob dieser Auffassung zu folgen ist. |
1. Der Urteilsfall im Überblick
Gesellschafter einer GmbH (Klägerin) waren seit Gründung Herr A und Frau F mit einer Stammeinlage von je 12.500 EUR. Die Bilanz der GmbH weist zum 31.12.11 und 31.12.12 jeweils ein positives Eigenkapital aus. Im Juni 2012 wurde das Stammkapital um 37.500 EUR auf 62.500 EUR erhöht und die neuen Gesellschaftsanteile in Höhe von 28.125 EUR und 9.375 EUR auf den neuen Gesellschafter M übertragen. Die Kapitalerhöhung wurde im September 2012 in das Handelsregister eingetragen. Ein Aufgeld wurde nicht gezahlt.
M hat mit R einen Treuhandvertrag abgeschlossen. Darin hat er sich verpflichtet, den von ihm erworbenen Geschäftsanteil von 28.125 EUR im eigenen Namen, aber für Rechnung und im Auftrag des Treugebers R als wirtschaftlichem Eigentümer zu halten. Danach darf M die ihm als Gesellschafter nach außen zustehenden Rechte, insbesondere das Stimmrecht aus der Beteiligung, nur gemäß Weisung des Treugebers ausüben. Außerdem ist er verpflichtet, das Treuhandverhältnis vertraulich zu behandeln.
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