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  • · Fachbeitrag · Verlustnutzung

    Übergang des Gewerbeverlusts einer GmbH auf eine GmbH & atypisch stille Gesellschaft

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Die Nutzung eines festgestellten Gewerbeverlusts durch eine Personengesellschaft ist bekanntlich nur dann möglich, wenn im Jahr der Verlustentstehung und dem Jahr des Verlustabzugs zwischen dem Verlustverursacher und dem Verlustnutzer Unternehmer- und Unternehmensidentität besteht. Höchstrichterlich bislang nicht geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen zwischen einer GmbH und einer GmbH & atypisch Still die geforderte Unternehmer- und Unternehmensidentität vorliegt. Das FG Münster hat nunmehr eine für die Steuerpflichtigen sehr erfreuliche Entscheidung getroffen (FG Münster 5.11.21, 14 K 2364/21 G, F). Es bleibt abzuwarten, ob der BFH diese Sichtweise im Revisionsverfahren bestätigen wird ( BFH: IV R 25/21 ). |

     

    Sachverhalt

    Gesellschafter der X-GmbH, die ein Baugeschäft betreibt, sind Herr und Frau X zu 26 % bzw 74 %. Geschäftsführer ist Herr X. Im Jahr 02 beteiligten sich beide zusätzlich als atypisch stille Gesellschafter an der X-GmbH. In den Verträgen war festgelegt, dass die Beteiligung als atypisch stille Gesellschafter jeweils am 1.1.02 beginnen soll. Laut den Verträgen waren die beiden stillen Gesellschafter am Gewinn und Verlust der X-GmbH beteiligt, am Verlust jedoch nur bis zur Höhe der jeweiligen Einlage. Die Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter führte bei Herrn und Frau X zu einem Anteil von jeweils 28,17 % an der Mitunternehmerschaft und bei der X-GmbH zu einem Anteil von 43,66 %.

     

    Zum 31.12.01 wurde für die X-GmbH ein vortragsfähiger Verlust von rd. 494.000 EUR festgestellt. Die atypisch stille Mitunternehmerschaft erwirtschaftete im Jahr 02 einen Verlust von rd. 64.000 EUR. In den Jahren 03 und 04 erwirtschaftet die GmbH & atypisch stille Gesellschaft jeweils einen Gewinn.