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  • · Nachricht · Vermietung und Verpachtung

    Aufteilung der Einkünfte bei verbilligter Überlassung an Angehörige

    | Nach § 21 Abs. 2 S. 1 EStG ist in den Fällen, in denen das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % (ab VZ 2021: 50 %) der ortsüblichen Marktmiete beträgt, die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Wie die „ortsübliche Marktmiete“, für die das EStG ‒ anders als das BGB für die ortsübliche Vergleichsmiete (vgl. § 558 Abs. 2 BGB) ‒ keine Legaldefinition enthält, im Einzelfall zu ermitteln ist, ist dabei nicht sicher geklärt. Das FG Köln (28.5.20, 13 K 196/18, Rev. zugelassen) hat sich hierzu jetzt positioniert. |

     

    Das Gericht ist der Überzeugung, dass es sich bei der Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete grundsätzlich um eine Schätzung i. S. d. § 162 Abs. 1 AO handelt. Die allein sachgerechte Methode zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete der an Angehörige vermieteten Wohnung liege in der Heranziehung der im selben Objekt vermieteten weiteren Wohnungen/Apartments. Eine Orientierung am Mietspiegel hält das FG nicht für sachgerecht.

     

    PRAXISTIPP | Das Urteil dürfte für alle Fälle der (verbilligten) Vermietung an Angehörige relevant sein. Daher sollte sich die Gestaltungsberatung bis auf Weiteres an den Vergleichsmieten im gleichen Objekt orientieren, um „auf der sicheren Seite“ zu sein. In bereits eingetretenen Konfliktfällen sollte unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 17.8.05 (IX R 10/05, BStBl II 06, 71) Einspruch eingelegt werden. Hier hatte der BFH entschieden, dass ein Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, regelmäßig die Annahme eines geldwerten Vorteils durch verbilligte Wohnraumüberlassung ausschließt.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 164 | ID 47120435