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  • · Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung

    Aufwendungen für Modernisierungen: Sofortabzug oder nur AfA?

    | Übliche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen sind im Rahmen von V+V grundsätzlich sofort als Werbungskosten abzugsfähig. Führen Maßnahmen aber zu einem wesentlich verbesserten Gebrauchswert des Hauses, können die Aufwendungen nur über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt als AfA geltend gemacht werden. In einem aktuellen Urteil betont das FG Köln, dass bei dem Vergleich des ursprünglichen mit dem neuen Zustand auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Gebäudes und nicht auf das Baujahr abzustellen ist ( FG Köln 26.1.12, 10 K 235/10, Abruf-Nr. 122692 ). |

     

    Bei dem Vergleich ist zunächst zu ermitteln, welchem Standard die Kernbereiche (Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster) des Hauses im ursprünglichen Zustand entsprachen. Bei der Eingruppierung wird zwischen sehr einfach, mittel und sehr anspruchsvoll unterschieden. Führen die Baumaßnahmen bei mindestens drei der vier zentralen Ausstattungsmerkmale zu einem Standardsprung, handelt es sich grundsätzlich um Herstellungskosten.

     

    • Beispiel

    Bei Kastenfenstern aus Holz, Fensterbänken (innen) aus Holz, Fensterbänken (außen) aus Kunststein und fehlender Isolierung handelt es sich im Streitjahr 2002 um einfachsten Standard. Erfolgt der Einbau von Kunststofffenstern mit ISO-Verglasung, führt dies zu einem Standardsprung.

    Hinweis | Seit 2004 gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen - ohne Umsatzsteuer - 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Diese gesetzliche Regelung ist erst auf solche Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach 2003 begonnen wird.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 327 | ID 35738910