· Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung
Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht bei längerem Leerstand
| Ein länger andauernder Leerstand einer Eigentumswohnung (im Streitfall: über 5 Jahre) und zeitlich unüberschaubar gewordene Sanierungsplanungen einer Wohneigentümergemeinschaft können zum Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht beim einzelnen Wohnungseigentümer führen ( FG Mecklenburg-Vorpommern 6.4.16, 3 K 44/14 ; Rev. BFH: IX R 17/16 ). |
PRAXISHINWEIS | Bei leer stehenden Vermietungsobjekten kommt eine Berücksichtigung der Aufwendungen nur in Betracht, wenn die Absicht des Steuerpflichtigen, Vermietungseinkünfte erzielen zu wollen, festgestellt werden kann. Je länger der Leerstand andauert, desto schwieriger ist dieser Nachweis. Beweisvorsorge im Hinblick auf den Fortgang einer Renovierung/Sanierung und ggf. anschließend die Vermietungsbemühungen ist unbedingt anzuraten.
Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass die Dauer des Leerstandes durch das Zusammentreffen von außergewöhnlichen und unvorhergesehenen - nicht in der Sphäre des Steuerpflichtigen liegenden - Umständen verursacht war (u. a. Veruntreuung der Sonderumlage, mehrere Miteigentümer konnten nicht ausfindig gemacht werden, verwahrloste Anlage, unzureichende finanzielle Ausstattung, fehlende Hausverwaltung). Die Bedeutung solcher (verschuldensunabhängiger) Umstände soll nun im Revisionsverfahren geklärt werden. |
BEACHTEN SIE | Im Blick haben muss man in diesem Zusammenhang auch die ggf. negative Auswirkung auf die Abziehbarkeit der Finanzierungskosten. Ein nachträglicher Schuldzinsenabzug ist beim Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht - anders als in den Fällen der Veräußerung einer vermieteten Immobilie (vgl. BFH 16.9.15, IX R 40/14, BStBl. II 16, 78) - ausgeschlossen.