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  • 19.02.2025 · Nachricht · Vermietung und Verpachtung

    Zahlungen für „Heimfall“ eines Erbbaurechts Einkünfte aus V+V

    | Zahlungen für den vorzeitigen Rückfall eines Erbbaurechts (sog. Heimfall) stellen steuerpflichtige Einkünfte dar, wenn sie als Ersatz für entgehende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gewährt werden und damit Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darstellen (FG Hessen 22.2.24, 10 K 436/22; Rev. BFH: IX R 9/24). Das Gericht bestätigte damit die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach solche Entschädigungszahlungen nicht als sonstige Einkünfte, sondern als Einkünfte aus der Nutzung von unbeweglichem Vermögen zu qualifizieren sind. |