· Fachbeitrag · Verschreibung von Medikamenten
Rückstellung für drohenden Regress durchKassenärztliche Vereinigung zulässig
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
Eine Ärzte-GbR, die an Kassenpatienten mehr Medikamente verschrieben hat als im Richtgrößenvolumen vorgesehen, darf eine Rückstellung bilden, um drohende Rückforderungsansprüche der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) bei der Ermittlung des Gewinns zeitnah zu berücksichtigen (BFH 5.11.14, VIII R 13/12, Abruf-Nr. 176690). |
Sachverhalt
Eine aus zwei Ärzten bestehende GbR, die im Streitjahr eine Gemeinschaftspraxis betrieb, ermittelte ihren Gewinn ursprünglich nach § 4 Abs. 3 EStG. Zum 1.1. des Streitjahrs stellte sie auf Bestandsvergleich um und erstellte dann zum 30.6. anlässlich ihrer Auflösung eine Schlussbilanz. Dort bildete die GbR eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen Überschreitung der Richtgrößen zur Verordnung von Arzneimitteln. Finanzamt und FG erkannten die Rückstellung allerdings nicht an. Die Begründung:
Rückforderungen seien noch nicht geltend gemacht worden, die KÄV habe lediglich in informativen Schreiben auf die Überschreitung hingewiesen, an die GbR „appelliert“, ihr Verschreibungsverhalten zu überdenken und ein entsprechendes Prüfverfahren angedroht. Dies sei lediglich der erste Schritt in einem mehrstufigen Verfahren, das zum Regress führen könne, einen solchen aber noch nicht mit der für eine Rückstellung notwendigen Wahrscheinlichkeit ankündige. Vor dem BFH bekam die GbR dann aber Recht.
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