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  • · Nachricht · Vertragsärztliche Versorgung

    Facharztförderung: „Thüringen-Stipendium“ wohl zu versteuern

    | In Zeiten fortschreitenden Ärztemangels gehen manche Bundesländer dazu über, als Anreiz zur örtlichen Niederlassung Stipendien zu vergeben. Der Begünstigte muss sich verpflichten, sich unmittelbar nach bestandener Facharztprüfung für eine bestimmte Zeit in der Region niederzulassen und dort an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Das FG Thüringen hat allerdings klargestellt, dass ein solches Facharztstipendium als „sonstige Einkünfte “ nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern ist; eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 EStG komme nicht in Betracht. Dass die Ärztin ohnehin in der Region arbeiten wollte und es sich deshalb um einen reinen Mitnahmeeffekt handelte, war für das Gericht unbeachtlich (FG Thüringen 14.3.18, 3 K 737/17, Rev. BFH IX R 33/18 ). |

     

    Beachten Sie | Im Streitfall kam eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG nicht in Betracht, weil das Facharztstipendium insbesondere nicht die Förderung einer wissenschaftlichen Ausbildung oder Fortbildung bezweckte.

     

    PRAXISTIPP | In Abgrenzung dazu vertritt das FG Niedersachsen die Auffassung, dass Stipendiumsleistungen, die eine in Deutschland tätige Gastärztin aus ihrem Heimatland (Libyen) zur Sicherung ihres Unterhalts erhält, weder als Arbeitslohn von dritter Seite noch als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 S. 1 EStG oder § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sind (FG Niedersachsen 14.2.19, 10 K 247/17, Rev. BFH: X R 6/19). Die vorstehenden Entscheidungen dürften für alle Stipendien bedeutsam sein, die nicht unter § 3 Nr. 44 EStG fallen. Betroffene Steuerfälle sind bis zur höchstrichterlichen Klärung offenzuhalten.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 314 | ID 46078080