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  • · Fachbeitrag · Verwaltungsvermögen

    Erbschaftsteuer: Geleistete Anzahlungen als Verwaltungsvermögen einzuordnen?

    von Steuerberater Hans Günter Christoffel, Bornheim

    | Der BFH kommt in seinem Urteil vom 1.2.23 (II R 36/20, BStBl II 24, 269) zu dem Ergebnis, dass Anzahlungen auf eine von dem anderen Vertragspartner noch zu erbringende Lieferung oder Leistung zu den Sach- oder Dienstleistungsansprüchen gehören und nicht zu den Finanzmitteln zählen, wenn sie nicht auf den Erwerb von Gegenständen des Verwaltungsvermögens gerichtet sind. Dabei hat der BFH ausdrücklich offen gelassen, wie zu verfahren ist, wenn die Anzahlungen den Erwerb von Gegenständen des Verwaltungsvermögens betreffen. Die Finanzverwaltung hat das BFH-Urteil vom 1.2.23 (a. a. O.) nunmehr zum Anlass genommen, in gleich lautenden Ländererlassen vom 6.3.24 (S 3812, BStBl I 24, 382) zur bewertungsrechtlichen Behandlung von Anzahlungen Stellung zu nehmen und dabei einige wichtige Grundsätze festgelegt. |

    1. Keine Finanzmittel, sondern Sachleistungsanspruch

    Geleistete Anzahlungen auf Wirtschaftsgüter, die kein Verwaltungsvermögen sind, rechnen nicht zu den Finanzmitteln i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG. Sie begründen einen Sachleistungsanspruch. Anzahlungen verkörpern auch dann einen Sachleistungsanspruch, wenn sie auf Wirtschaftsgüter gerichtet sind, die zum Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG gehören. Damit scheiden jedoch die Anzahlungen nicht aus dem Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 ErbStG aus. Vielmehr geht die Finanzverwaltung davon aus, dass der Sachleistungsanspruch den Wirtschaftsgütern des Verwaltungsvermögens zuzurechnen ist, die in § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG aufgeführt sind.

     

    Damit rechnet die Anzahlung auf den Erwerb eines einem Dritten zur Nutzung überlassenen Grundstücks als Sachleistungsanspruch zu den Wirtschaftsgütern des § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG. Die Konsequenz ist, dass der Sachleistungsanspruch wie das später erworbene Grundstück als Verwaltungsvermögen zu erfassen ist. Damit weitet die Finanzverwaltung den Anwendungsbereich der in § 13b Abs. 3 Nr. 1 bis 4 ErbStG genannten Wirtschaftsgüter über das Wirtschaftsgut hinaus auch auf den das Wirtschaftsgut betreffende Sachleistungsanspruch aus. Ob dies vom BFH mitgetragen wird, ist in dem Urteil vom 1.2.23 (a. a. O) ausdrücklich offen gelassen worden.

       

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