· Nachricht · Vollstreckungsschutz
Pfändung von Corona-Soforthilfe nicht rechtmäßig
| Das Finanzamt darf auf die auf einem Konto eingegangenen Beträge der Corona-Soforthilfe nicht im Wege der Pfändung zugreifen. Dies haben der 1. und der 11. Senat des FG Münster in drei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden und den Betroffenen Vollstreckungsschutz gewährt (FG Münster 13.5.20, 1 V 1286/20 AO; 29.5.20, 11 V 1496/20 AO; 8.6.20, 11 V 1541/20 AO). |
Im Streitfall verpflichtete das FG das FA, die Kontenpfändung für drei Monate ab Bewilligung einstweilen einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben. Denn zum einen werde die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregeln erfasst; zum anderen würden die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung den Antragsteller unangemessen benachteiligen. Die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses ‒ die Milderung der Notlage des betroffenen Unternehmens infolge der COVID-19-Pandemie ‒ werde beeinträchtigt.
PRAXISTIPP | Anders als der 1. Senat hat der 11. Senat des FG Münster die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht aufgehoben. Es hat lediglich eine Freigabe des Betrags von 9.000 EUR für den Zeitraum von drei Monaten ab Bewilligung angeordnet, um einen Rangverlust des Finanzamts zu verhindern. Ferner hat der 11. Senat in beiden Verfahren die Beschwerde zum BFH zugelassen. In vergleichbaren Konstellationen kann der steuerliche Berater also unter Berufung auf die o. g. Beschlüsse für betroffene Mandanten Vollstreckungsschutz erwirken ‒ was im Ernstfall existenzsichernde Wirkung haben dürfte. |