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  • · Nachricht · Vorankündigung

    Der neue fortführungsgebundene Verlustabzug nach § 8d KStG auf dem Prüfstand

    | Durch das „Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ vom 20.12.16 (BGBl I 16, 2998) wurde ein neuer § 8d KStG geschaffen. Die Regelung soll verlustbehafteten Unternehmen nutzen, die nicht über hohe stille Reserven verfügen oder in einen Konzernverbund eingegliedert sind. Bei diesen Unternehmen - häufig Neugründungen - ist die Unternehmensfinanzierung oft nur durch die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern möglich, was nach § 8c KStG im Regelfall den Wegfall der noch nicht genutzten Verluste zur Folge hat. Wie gelungen die Neuregelung ist, werden wir in der nächsten Ausgabe der GStB Gestaltende Steuerberatung analysieren. |

     

    Nur so viel vorab ...

    Die Neuregelung des § 8d KStG soll steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung vermeiden. Dabei beschränkt sich die Neuregelung allerdings nicht auf sog. Start-ups. Vielmehr können alle Kapitalgesellschaften, welche die Voraussetzungen erfüllen, von dem neuen forsetzungsgebundenen Verlustvortrag profitieren. Nach der Neuregelung bleibt eine steuerliche Nutzung der bisher aufgelaufenen Verluste weiterhin möglich, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem Wechsel der Anteilseigner erhalten bleibt und eine anderweitige Nutzung der Verluste ausgeschlossen ist. In der Aprilausgabe wird die Neuregelung vorgestellt und mit der bisherigen Verlustverrechnung nach § 8c KStG, die nebeneinander alternativ weiter gilt, verglichen. Zwei Prüfungsschemata verdeutlichen dabei, wie im Einzelfall zu verfahren ist.

    Quelle: ID 44562563