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  • · Fachbeitrag · Vorsteuerabzug

    BFH lässt hoffen: Gelockerte Rechnungsangaben bei Waren im Niedrigpreissegment?

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Stellt bei der Lieferung von Waren im Niedrigpreissegment die bloße Angabe der Gattung in der Rechnung eine handelsübliche Bezeichnung dar? Die Finanzverwaltung und zumindest auch die Finanzgerichte Hessen und Düsseldorf sahen die reine Gattungsangabe, etwa bei Textilien und Modeschmuck, leider als unzureichend an und versagten den Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Rechnungen. Der BFH ist den überzogenen Anforderungen nun jedoch entgegengetreten (BFH 10.7.19, XI R 28/18, Abruf-Nr.  213465 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger betrieb einen Handel mit niedrigpreisiger Bekleidung. Er machte u. a. Vorsteuern aus insgesamt 27 Rechnungen eines Lieferanten über eine Vielzahl abgerechneter Textillieferungen geltend. Die streitgegenständlichen Rechnungen enthalten Bezeichnungen wie „T-Shirt“, „Bluse“, „Tops“ oder Ähnliches, die Angabe der (hohen) Stückzahlen sowie den Einzelpreis. Teilweise unterschieden sich die Rechnungen nur durch andere Stückzahlen und unterschiedliche Preise pro Stück. Sonstige Belege ‒ wie Bestellunterlagen, Lieferscheine, Korrespondenz mit den Lieferanten ‒ liegen nicht vor. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil dieser bereits an einer ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibung und der nicht ordnungsgemäßen Angabe der Adresse des Lieferanten scheitere. Während die Klage erfolglos blieb, hat der BFH den Vorsteuerabzug dem Grunde nach anerkannt, die Sache allerdings an die Vorinstanz (FG Hessen) zurückverwiesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG folgende Angaben zu enthalten: „die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung“. Die Rechnung muss also Angaben tatsächlicher Art enthalten, die die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen, ohne dass dabei eine erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistungen erforderlich ist.