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  • · Fachbeitrag · Vorsteuerabzug

    Pro-rata-Satz: Keine zusätzliche Aufrundung bei Vorsteueraufteilung nach wirtschaftlicher Zuordnung

    von Dipl.-Finw. Ingrid Dittrich, Lohmar

    | Ein auf den ersten Blick exotisches Urteil des EuGH in der Rechtssache „Kreissparkasse Wiedenbrück“ betraf die Frage, in welchen Fällen der Unternehmer einen Anspruch auf Aufrundung des Vorsteuerschlüssels bei „gemischten“ Umsätzen hat ( EuGH 16.6.16, C-186/15 ). Das Urteil ist zwar zu einem „Bankenfall“ ergangen. Es kann aber auch für andere Unternehmen, die Eingangsleistungen sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Umsätze verwenden, erhebliche Auswirkungen haben. |

    1. Zum Hintergrund

    Für umsatzsteuerfreie Finanzdienstleistungen ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen. Da die meisten Finanzdienstleistungsinstitute daneben aber auch zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze tätigen, sind die Eingangsumsätze dieser Unternehmen - soweit keine direkte Zuordnung möglich ist - gemäß § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.

     

    Auch Kreditinstitute optieren häufig aus Gründen der Kostenoptimierung für ihre gewerblichen Kunden zur Umsatzsteuerpflicht. Für die spezifischen Verhältnisse der Kreditinstitute lässt das BMF das sog. „Margenmodell“ als eine mögliche Methode der Vorsteueraufteilung zu (BMF 12.4.05, IV A 5 - S 7306 - 5/05, UR 05, 574). Diese Aufteilungsmethode trägt dem Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung Rechnung, sieht aber grundsätzlich keine Auf- oder Abrundung des ermittelten Pro-rata-Satzes (Vorsteuerabzugsquote) vor.

      

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