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  • · Fachbeitrag · Vorsteuerabzug

    Verkauf von Kommanditanteilen: Gesellschaft selbst kann keine Vorsteuer aus Notarkosten ziehen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Der Vorsteuerabzug steht nach § 15 UStG regelmäßig dem Empfänger der bezogenen Leistung zu. Bei verbundenen Unternehmen mit unterschiedlichen Vorsteuerabzugsgegebenheiten liegt es daher nahe, die Leistung vom Unternehmen mit den bestmöglichen Abzugsbedingungen „einkaufen“ zu lassen. Dieser Gestaltung hat der BFH nun aber einen Riegel vorgeschoben. Beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen könne der Gesellschaft selbst kein Vorsteuerabzug aus veräußerungsbegleitenden Notar- und Beratungskosten zugestanden werden (BFH 30.4.14, XI R 33/11).

     

    Das Verfahren

    An der W-GmbH & Co. KG (W) waren die E-GmbH (E) zu 80 % und B zu 20 % beteiligt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 1.12.07 hatten E und B ihre Kommanditbeteiligung an der W weitestgehend (94 %) auf die zum Konzern gehörige P-GmbH übertragen. Die dabei entstandenen Kosten - Notargebühren sowie „Due-Dilligence-Leistungen“ - hatten der Notar bzw. die WP-Gesellschaft nicht den Gesellschaftern, sondern der W-KG mit Steuerausweis in Rechnung gestellt. Im Zuge einer Außenprüfung versagte das Finanzamt der W jedoch den Vorsteuerabzug aus diesen veräußerungsbegleitenden Kosten. Die Begründung: Beide Leistungsbezüge seien nicht der W, sondern ihren Gesellschaftern zugute gekommen. Das Finanzgericht und der BFH gaben dem Finanzamt Recht.

     

    Anmerkungen

    Das FG hatte betont, der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen setze grundsätzlich einen unmittelbaren Bezug der jeweiligen Eingangsleistung zu besteuerten Ausgangsleistungen voraus. Daran mangele es hinsichtlich der Notar- und Beratungskosten aber auf Ebene der KG. Im zweiten Schritt könnten Eingangsleistungen zwar auch - ohne in konkrete Ausgangsleistungen einzufließen - zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn sie zu den „allgemeinen Unternehmenskosten“ zählten. Auch daran fehlte es laut FG jedoch, denn die W habe die Notar- und Beratungskosten zwar als Leistungsempfängerin, aber nicht „für ihr Unternehmen“ bezogen.