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  • · Fachbeitrag · Vorsteuerberichtigung

    Das Ursprungsjahr beim Vorsteuerabzug ‒ wichtiger denn je!

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Ein Steuerpflichtiger, der es versäumt hat, den Vorsteuerabzug im Veranlagungszeitraum des Leistungsbezugs zu beantragen, kann später keine Berichtigung über § 15a UStG herleiten. Dieser Satz ist die etwas vereinfachte Zusammenfassung des Leitsatzes eines aktuellen EuGH-Urteils. Dieses ist zwar zu einem niederländischen Ausgangsverfahren ergangen, hat aber für das deutsche Umsatzsteuerrecht gleichermaßen Bedeutung (EuGH 7.7.22, C‑194/21). |

     

    Sachverhalt

    Der EuGH-Vorlage des Obersten Gerichtshofs der Niederlande lag folgender Sachverhalt zugrunde: B verkaufte an X im Jahre 2006 zehn Baugrundstücke und stellte ihm für diese Lieferung die Mehrwertsteuer in Rechnung. X übte sein Recht auf Vorsteuerabzug nicht aus, obwohl er dazu aufgrund einer beabsichtigten steuerpflichtigen Verwendung der Grundstücke offenbar berechtigt gewesen wäre. Anfang 2013 verkaufte X zwei Parzellen an B zurück und stellte seinerseits die Mehrwertsteuer auf den Verkaufspreis in Rechnung. X führte den Steuerbetrag aber nicht ab. Daraufhin richtete die Steuerverwaltung an ihn einen Nacherhebungsbescheid.

     

    X erhob Klage gegen diese Nacherhebung. Er machte geltend, dass die Nacherhebung um den für die Lieferung dieser Parzellen im Jahr 2006 gezahlten Mehrwertsteuerbetrag reduziert werden müsse. Die Niederländische Finanzverwaltung hingegen machte geltend, dass X die Mehrwertsteuer für die Lieferung der Parzellen im Jahr 2006 zu dem Zeitpunkt hätte abziehen müssen, zu dem der Steueranspruch entstanden sei. Das vorlegende Gericht hatte Zweifel, wie die insoweit maßgebenden Art. 184 und 185 MwStSystRL auszulegen seien und holte eine entsprechende Auskunft des EuGH ein. Dieser hat nun im Sinne der Finanzverwaltung entschieden.

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