· Nachricht · Werbungskosten
| Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich seines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, können Werbungskosten darstellen ( FG Münster 29.5.15, 4 K 3236/12 E ). |
Kosten für den „Ausstand“ eines Arbeitnehmers als Werbungskosten abziehbar
PRAXISHINWEIS | Entscheidend ist, dass dem Finanzamt gegenüber dargelegt werden kann, dass die Aufwendungen weit überwiegend beruflich veranlasst sind. Für eine solche berufliche Veranlassung sprechen z.B. der Anlass der Feier (im Streitfall: Arbeitgeberwechsel), die Auswahl der Gäste (z.B. nur Mitarbeiter), die Einbindung des bisherigen Arbeitgebers durch Abstimmung der Gästeliste und Organisation über dessen Sekretariat und die Angemessenheit der Kosten der Feier pro Person unter Berücksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Steuerpflichtigen. |