· Nachricht · Werbungskosten
Kosten der Umschulung nach langjähriger Erwerbstätigkeit ohne Berufsausbildung nicht abziehbar
| Nach den gesetzlichen Vorgaben in § 9 Abs. 6 EStG ist der Werbungskostenabzug für Erstausbildungskosten ausgeschlossen. Hier bleibt nur der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Zudem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Umschulungskosten nach erfolgter Erstausbildung als Fortbildungskosten zum Werbungskostenabzug zuzulassen sind ( BFH 4.12.02, VI R 120/01, BStBl II 03, 403). Doch was ist mit Aufwendungen, die nach langjähriger Erwerbstätigkeit entstehen, wenn eine Berufsausbildung für diese Erwerbstätigkeit gar nicht existiert? Für das FG Niedersachsen (26.3.21, 2 K 130/20; Rev. BFH: VI R 22/21 ) greift das Werbungskostenabzugsverbot des § 9 Abs. 6 EStG auch in einer solchen Konstellation. |
PRAXISTIPP | Der BFH hat diese Rechtsfrage durch die Zulassung der Revision an sich gezogen. Dies könnte eine gewisse Hoffnung dahin gehend wecken, dass der BFH auch Kosten für eine „Umschulung“ nach erfolgter langjähriger Erwerbstätigkeit als Werbungskosten beurteilen könnte. Betroffene Steuerbescheide sollten daher vorerst unbedingt offengehalten werden. |