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  • 27.01.2016 · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Schätzung von Übernachtungskosten bei Fernfahrern

    | Im internationalen Fernverkehr nicht selbstständig tätige Fernfahrer, die die Möglichkeit haben, in der Schlafkabine der von ihnen gefahrenen Lkws zu übernachten, können zur Abgeltung typischer Aufwendungen – wie z. B. der Benutzung von Duschen auf Raststätten – pauschal fünf EUR je Übernachtung als Werbungskosten geltend machen. Zu diesem Ergebnis kommt das FG München (2.9.15, 7 K 2393/13, Abruf-Nr. 145934 ). |