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  • 19.02.2025 · Nachricht · Wesentliche Betriebsgrundlage

    Steuerfolgen des Zurückbehalts von Flächen bei der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs

    | Bei der unentgeltlichen Übertragung i.S. d. § 6 Abs. 3 S. 1 EStG ist nach einem Urteil des FG Düsseldorf (22.11.24, 3 K 2604/21 E) für die Frage, ob alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden, allein die funktionale Wesentlichkeit maßgeblich. Eine seit langer Zeit an einen Dritten verpachtete, für den Betrieb nicht notwendige Fläche stellt danach auch dann keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn sie mehr als 10 % der Gesamtfläche des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausmacht. Eine solche Fläche stellt nach Auffassung des FG keinen Teilbetrieb dar. Ihre Zurückbehaltung führt zu einem laufenden Entnahmegewinn. |