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  • 19.06.2018 · Nachricht · Zinsschranke

    Bei Berechnung der Freigrenze Abzinsungserträge einzubeziehen

    | Die Zinsschranke findet nach § 4h Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG keine Anwendung, wenn die die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen weniger als 3 Mio. EUR betragen. Laut FG Münster umfasst der Wortlaut der Vorschrift sämtliche Fälle der Abzinsung und damit auch Erträge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten (FG Münster 17.11.17, 4 K 3523/14 F, EFG 18, 98; Rev. Az. BFH: IV R 16/17). |