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Rückwirkendes Ehegattenwahlrecht bei Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
| Nach § 20a LPartG (i. d. Fassung vom 18.12.18) wird eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt, wenn beide Lebenspartner vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen. Die Lebenspartnerschaft wird nach der Umwandlung als Ehe fortgeführt. Hier stellt sich die Frage, ob das Ehegattenwahlrecht aufgrund einer solchen rückwirkenden Umwandlung auch rückwirkend zu gewähren ist. Das FG Sachsen (13.6.23, 2 K 209/23, Rev. BFH: III R 18/23 ) hat dies bejaht. |
Bereits zuvor hatte das FG Hamburg (31.7.18, 1 K 92/18, rkr.) das ähnlich gesehen. Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, können danach die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre verlangen. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in eine Ehe sei ein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, wobei sich die Rückwirkung aus Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG ergebe.
PRAXISTIPP | Der Ausgang des Revisionsverfahrens dürfte mit Spannung erwartet werden, da hiervon eine Vielzahl gleichgeschlechtlicher Ehepartner betroffen sein dürfte. Die positive Entscheidung der FG sollte zum Anlass genommen werden, eine entsprechende rückwirkende Wahrnehmung des Ehegattenwahlrechts zu prüfen. Sollte die beantragte Änderung der bestandskräftigen Einzelveranlagungsbescheide abgelehnt werden, sollte Einspruch eingelegt werden. |