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  • 12.11.2019 · Nachricht · Zweitwohnung

    Mietkosten können auch nach Beendigung der doppelten Haushaltsführung noch abziehbar sein

    | Grundsätzlich sind Kosten für die Miete der Zweitwohnung am Beschäftigungsort nur so lange als Werbungskosten abziehbar, wie das entsprechende Arbeitsverhältnis und damit die beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung besteht. Für die Dauer der Arbeitsplatzsuche sollen die Mietkosten der zunächst beibehaltenen Wohnung aber auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden können (FG Münster 12.6.19, 7 K 57/18 E, r.kr.). |