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  • 23.07.2020 · Nachricht · Abfindung

    Nachweis des Abführens von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag

    | Ein Arbeitgeber kann den Nachweis, dass die auf eine Abfindung entfallene Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abgeführt wurden, wie folgt führen: Er legt die Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers, das monatliche Lohnjournal für alle Arbeitnehmer in geschwärzter Fassung (bis auf die Angaben zum betreffenden Arbeitnehmer) und das Protokoll der elektronischen Lohnsteueranmeldung einschl. des Transfertickets an das Finanzamt vor. In diesem Falle kann sich der Arbeitgeber auf den besonderen Erfüllungseinwand berufen, so das LAG Köln. |