Immer wieder scheiden Arbeitnehmer nach der Elternzeit aus. An der Stelle stellt sich dann die Frage, was mit deren Urlaubs(abgeltungs)anspruch passiert. Hierzu stellt das BAG nun klar: Das Recht des Arbeitgebers aus § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG, den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwöftel zu kürzen, besteht nur während des laufenden Arbeitsverhältnisses und kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr ausgeübt werden.
Das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) ist zum 01.01.2025 in Kraft getreten. Es wirkt sich auch arbeitsrechtlich aus. Damit bringt es auch bei Abschlüssen von Arbeitsverträgen und bei der Durchführung von ...
Viele Arbeitnehmer wandeln Entgelt in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (bAV) um. Schließlich bestehen sogar ein Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung und eine gesetzliche Zuschusspflicht für den ...
Stellt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer 50 Tage lang frei, damit er sich in dieser Zeit voll einer Fortbildungsmaßnahme widmen kann, rechtfertigt das nicht die Vereinbarung einer Bindungsdauer von fünf Jahren. Dies gilt nach Ansicht des LAG Niedersachsen selbst dann, wenn der Arbeitgeber für die Fortbildung zusätzlich Studiengebühren in nicht unerheblicher Höhe trägt.
Steht fest, dass ein Arbeitnehmer im Hinblick auf einen oder mehrere Vergütungsbestandteile niedriger vergütet wurde als diejenige Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit ...
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Muss der Arbeitgeber im Falle einer Absonderungsanordnung für die Lohnfortzahlung aufkommen, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aufgrund einer Quarantäne nicht erbringen konnte? Mit dieser Frage hat sich das ...