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  • 21.10.2020 · Nachricht · Altersversorgung

    Befristete Beschäftigung und betriebliche Altersversorgung

    | Versorgungsregelungen in AGB können vorsehen, dass befristet Beschäftigte nicht und Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, nur dann versorgungsberechtigt sind, wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach Ansicht des BAG ist die Regelung so zu verstehen, dass sie auf das Lebensalter bei Beginn der Beschäftigung abstellt, wenn eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar auf eine befristete folgt. |