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  • 15.12.2014 · Fachbeitrag · Altersversorgung

    Betriebsrentenanpassung nur bei Wahrung der Rügefrist

    | Hält ein Versorgungsberechtigter die Entscheidung seines Arbeitgebers auf Anpassung der betrieblichen Altersversorgung für unrichtig, muss er dies vor dem nächsten Anpassungsstichtag (alle drei Jahre) dem Arbeitgeber gegenüber geltend machen. Eine fristgerechte gerichtliche Klage, die dem Arbeitgeber erst danach zugeht, wahrt die Frist nicht, so das BAG. |