· Fachbeitrag · Arbeitsentgelt
Gehaltskürzung bei Widerruf der Prokura unzulässig
| Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbestimmung, nach der dem Arbeitnehmer eine Zulage nur für die Dauer des Fortbestands der Prokura gewährt wird, ist nach einer Entscheidung des LAG Hamburg unwirksam. Eine solche Bestimmung weicht von wesentlichen Grundgedanken der Regelung in § 52 Abs. 1, 2. Halbsatz HGB ab. Hiernach erfolgt der Widerruf der Prokura „unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung“. |
Das LAG begründet sein Urteil wie folgt: Durch die Verknüpfung des Widerrufs der Prokura mit dem Wegfall der Funktionszulage wird von der Regelung in §52 HGB abgewichen, ohne dass dies durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist. Die Regelung ist daher nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Im Urteilsfall sollte dem Arbeitnehmer nach dem Widerruf der Prokura eine Zulage von 1.000 Euro entzogen werden (LAG Hamburg, Urteil vom 23.10.2013, Az. 6 Sa 29/13; Abruf-Nr. 140546).