02.04.2015 · Fachbeitrag · Arbeitsentgelt
Mindestentgelt in der Pflege auch für Bereitschaftsdienst
| Das Mindestentgelt nach § 2 Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 (mittlerweile abgelöst durch die 2. PflegeArbbV vom 27. November 2014) ist nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienste zu zahlen (BAG, Urteil vom 19.11.2014, Az. 5 AZR 1101/12, Abruf-Nr. 143592 ). |
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