· Fachbeitrag · Arbeitsentgelt
Reisezeit ist zu vergütende Arbeitszeit
von Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln
| Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, so erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück einzig im Interesse des Arbeitgebers. Sie sind damit in der Regel wie Arbeitszeit zu vergüten. Maßgeblich ist dabei die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy Class anfällt, so das BAG. |
Streit um Reisezeit von der Wohnung zur Arbeitsstelle im Ausland
Ein Arbeitnehmer wurde von seiner Arbeitgeberin für einige Wochen auf eine Baustelle nach China entsandt. Er hatte sich vertraglich verpflichtet, auf verschiedenen Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Auf Wunsch des Arbeitnehmers buchte die Arbeitgeberin statt eines Direktflugs in der Economy Class Flüge in der Business Class mit Zwischenstopp in Dubai. Die Arbeitgeberin zahlte für die 4 Reisetage jeweils nur die arbeitsvertraglich geschuldete Vergütung für 4 Arbeitstage à 8 Stunden. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer. Er verlangte Vergütung für weitere 37 Arbeitsstunden für die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur Arbeitsstelle im Ausland und zurück.
Reisezeit zur Arbeitsstelle im Ausland zu vergüten
Nach Ansicht des BAG erfolgen die Reisen zur Arbeitsstelle im Ausland ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers. Sie sind damit wie normale Arbeitszeit zu vergüten. Maßgeblich ist grundsätzlich aber nur die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy Class anfällt (BAG, Urteil vom 17.10.2018, Az. 5 AZR 553/17, Abruf-Nr. 204974).
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