· Fachbeitrag · Arbeitsentgelt
Streit um Vermutung für vergütungspflichtige Mehrarbeit
| Hat sich ein Arbeitnehmer, der die Vergütung von Mehr- oder Überarbeit verlangt, zur Entgegennahme und Befolgung von Arbeitsanweisungen nachweislich im Betrieb aufgehalten, spricht der erste Anschein dafür, dass es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeiten handelt. Der Arbeitgeber muss beweisen, warum es sich nicht um vergütungspflichtige Anwesenheitszeiten gehandelt hat, so das ArbG Berlin. |
Der Arbeitgeber kann sich nicht einfach darauf berufen, er habe die fraglichen Zustände nicht gekannt, wenn die betreffenden Zeiten in vom Arbeitgeber selber geführten Aufstellungen dokumentiert sind (ArbG Berlin, Urteil vom 2.11.2012, Az. 28 Ca 13586/12; Abruf-Nr. 130538).
Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 93 | ID 38564610