· Fachbeitrag · Arbeitsentgelt
Taxifahrer-Lohn: 45 Prozent der Bareinnahme sind angemessen
| Eine von den Vertragsparteien für Taxifahrer getroffene Vergütungsabrede, wonach der „Monatslohn/Wochenlohn/Stundenlohn“ 45 Prozent der Bareinnahme inklusive 7 Prozent Mehrwertsteuer betragen soll, ist weder als Klausel unwirksam noch sittenwidrig. Sie muss nicht durch eine höhere Vergütung nach § 612 BGB ersetzt werden, so das LAG Berlin-Brandenburg. |
Zweiter wichtiger Aspekt der Entscheidung: Standzeiten von Taxifahrern sind Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Sie müssen als Bereitschaftsdienst jedoch nicht wie die sonstige Arbeitszeit vergütet werden (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.2.2014, Az. 2 Sa 25/14; Abruf-Nr. 142765).
Beachten Sie | Auch für angestellte Taxifahrer gilt ab 1. Januar 2015 der Mindestlohn von 8,50 Euro. Derzeit beträgt der Durchschnittslohn einer Befragung des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbands zufolge jedoch nur zwischen 6,00 und 6,50 Euro die Stunde - mit großen regionalen Unterschieden. Taxifahrten müssten daher ab 2015 teurer werden. Höhere Entgelte müssen aber von den kommunalen Behörden genehmigt werden. Zwar seien vielerorts Erhöhungen beantragt, mit Entscheidungen bis zum Jahreswechsel sei aber nicht zu rechnen (Quelle: „Einführung des Mindestlohns - Verlieren zehntausende Taxifahrer ihren Job?“ vom 24.9.2014; www.n-tv.de).
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Der neue Mindestlohn: Das müssen Arbeitgeber zum Anwendungsbereich wissen“, LGP 10/2014, Seite 179