· Fachbeitrag · Arbeitsentgelt
Vergütung eines Bauarbeiters bei Auslandseinsatz
| Deutsche Bauarbeiter haben bei Arbeitseinsätzen im Ausland nicht automatisch einen Anspruch auf den dort üblichen Lohn, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer für diese Auslandseinsätze keine Vergütungsregelung getroffen hat. Das hat das BAG entschieden. |
In Urteilsfall war der Bauarbeiter bei einem Unternehmen des Bauhauptgewerbes mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern als Maurer beschäftigt und arbeitete überwiegend auf Baustellen in Dänemark. Dafür verlangte er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berufung auf § 612 BGB den in Dänemark für einen dort eingestellten Maurer üblichen Lohn. Nach Ansicht des BAG steht ihm dieser aber nicht zu, sondern lediglich der „Mindestlohn Ost“. Denn wurde keine Vergütungsregelung getroffen, schuldet das Unternehmen die übliche Vergütung. Diese richtet sich nach dem einschlägigen Tarifvertrag, hier also dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn). Ob in dem Fall der Mindestlohn West oder Ost zu zahlen ist, bestimmt sich nach dem Einstellungsort. Da hier der Einstellungsort in Mecklenburg-Vorpommern lag, gilt der Mindestlohn Ost (Urteil vom 20.4.2011, Az: 5 AZR 171/10; Abruf-Nr. 111725).
WICHTIG | Würde im „vergleichbaren Wirtschaftskreis“ allerdings tatsächlich eine höhere Vergütung für Auslandseinsätze gezahlt, könnte der Bauarbeiter diesen als üblichen Lohn verlangen. Er wäre insoweit für die Höhe und damit auch die übliche Vergütung voll darlegungs- und beweispflichtig.