· Fachbeitrag · Arbeitsentgelt
Wettbewerbsverbot: Vorvertrag ohne zeitliche Begrenzung
| Ein Vorvertrag, der den Arbeitnehmer ohne zeitliche Begrenzung zum Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots auf Verlangen des Arbeitgebers verpflichtet, ist unzulässig. Darauf hat das BAG hingewiesen. |
Die Folge ist, dass einem derart unzulässigen Vorvertrag die Wirkung eines unverbindlichen Wettbewerbsverbots zukommt (§ 74a Abs. 1 Satz 1 HGB): Der Arbeitnehmer kann zwischen Wettbewerbsfreiheit ohne Karenzentschädigung und Wettbewerbsenthaltung zu den Bedingungen des Vorvertrags wählen (Urteil vom 14.7.2010, Az: 10 AZR 291/09; Abruf-Nr. 111080).
PRAXISHINWEIS | Das BAG hat gleichzeitig unterstrichen, dass Vorverträge auch bei Wettbewerbsverboten im Grundsatz zulässig sind. Arbeitgeber müssen dann aber ihr Optionsrecht zum Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots auf den Zeitpunkt bis zum Ausspruch einer Kündigung oder bis zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags beschränken. Und da die Formvorschriften über Wettbewerbsverbote auch für den Vorvertrag gelten, müssen Arbeitgeber den Vorvertrag schriftlich abschließen und die vereinbarten Bedingungen aushändigen (§ 74 Abs. 1 HGB). |