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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Abgelehnter Bewerber muss Zweimonatsfrist einhalten

    | Arbeitnehmer, die Schadenersatzansprüche wegen Diskriminierung geltend machen wollen, weil sie bei einer Bewerbung abgelehnt wurden, müssen die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG einhalten. Die Frist beginnt in dem Moment, in dem der Bewerber von der Absage Kenntnis erlangt. Das hat das BAG klargestellt. |

     

    Im Urteilsfall wahrte die am 29. Januar 2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage die Zweimonatsfrist nicht, weil die Bewerberin bereits am 19. November 2007 mit der Absage des Arbeitgebers von der Benachteiligung erfahren hatte (BAG, Urteil vom 21.6.2012, Az. 8 AZR 188/11; Abruf-Nr. 121938).

     

    PRAXISHINWEIS | Arbeitgeber müssen die Ablehnung zwar nicht schriftlich fassen, auch eine telefonische Absage reicht. Aus Beweisgründen sollten Arbeitgeber aber schriftlich absagen.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 130 | ID 34336280

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