· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters
| Enthält eine Stellenausschreibung den Hinweis, dass Mitarbeiter eines bestimmten Alters gesucht werden, so scheitert der Anspruch eines nicht eingestellten älteren Bewerbers auf eine Entschädigung nach dem AGG nicht allein daran, dass der Arbeitgeber keinen anderen neuen Mitarbeiter eingestellt hat. Das hat das BAG betont. |
Eine Arbeitgeberin hatte im Juni 2009 mittels einer Stellenausschreibung zwei Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht. Ein Mann Jahrgang 1956 bewarb sich um eine Stelle, wurde aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Obwohl solche Gespräche geführt worden waren, stellte die Arbeitgeberin keinen anderen Bewerber ein. Der Mann macht geltend, er sei wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden und verlangt von der Arbeitgeberin eine Entschädigung nach dem AGG. Nach Ansicht des BAG besteht ein Entschädigungsanspruch, wenn der nicht eingestellte ältere Bewerber für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war, aber eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist (BAG, Urteil vom 23.8.2012, Az. 8 AZR 285/11; Abruf-Nr. 122753). Diese Voraussetzungen muss jetzt die Vorinstanz nochmals prüfen.