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  • 18.03.2020 · Nachricht · Arbeitsrecht

    LAG München: Crowdworker ist kein Arbeitnehmer

    | Nur ein Vertrag, der eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, kann ein Arbeitsvertrag sein. Der Rahmenvertrag eines Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform (Crowdsourcing-Unternehmen) begründet kein Arbeitsverhältnis, wenn darin keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung enthalten ist, entschied das LAG München. |