· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Wie weit geht die Ausgleichsklausel in einem Aufhebungsvertrag?
| Die sich aus einem Arbeitgeberdarlehen ergebenden Zins- und Rückzahlungsansprüche eines Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer werden nicht von der Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertag erfasst, dass „mit diesem Vertrag sämtliche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleitenden wechselseitigen Ansprüche ... geregelt und abgegolten sind“. Zu diesem Schluss ist das BAG gelangt. |
Das BAG begründet dies damit, dass sich die Ausgleichsklausel auf die Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis bezieht und das Arbeitgeberdarlehen auf einem selbstständigen - neben dem Arbeitsvertrag abgeschlossenen - Vertrag beruht. Folge: Der Ex-Arbeitnehmer muss sein Darlehen weiter bedienen (Urteil vom 19.1.2011, Az: 10 AZR 873/08; Abruf-Nr. 111946)