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  • 21.03.2025 · Nachricht · Arbeitsrecht

    Wunsch eines Kunden nach Betreuung durch männlichen Berater: Bei Umsetzung des Wunsches droht AGG-Entschädigung

    | Will ein potenzieller Kunde nicht von einer weiblichen Beraterin, sondern von einem männlichen Berater betreut werden, müssen Arbeitgeber im Rahmen ihrer Reaktionsmöglichkeiten den aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) resultierenden Schutzpflichten nachkommen. Tun sie das nicht, drohen AGG-Entschädigungsforderungen und -zahlungen an die Beraterin, wenn sie eine Benachteiligung geltend macht. Das lehrt eine Entscheidung des LAG Baden-Württemberg. |

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