· Fachbeitrag · Arbeitsverträge/Urlaub
LAG Nürnberg: Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen gelten auch für Urlaubsersatzansprüche
von Rechtsanwalt Dr. Christian Schlottfeldt, Berlin
| Der Urlaubsersatz- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt als Schadenersatzanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen und kann somit verfallen. So sieht es jedenfalls das LAG Nürnberg. Die Konsequenzen für die betriebliche Praxis erläutert LGP, gerade auch im Hinblick auf die aktuell geäußerte Ansicht des Generalanwalts beim EuGH zum Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. |
Arbeitnehmerin macht Urlaubsabgeltungsansprüche geltend
Im Fall vor dem LAG Nürnberg ging die Arbeitnehmerin knapp 1 Jahr nach der Kündigung ein neues Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber ein. Erst nach Abschluss des Kündigungsrechtsstreits (hier: etwa 2 Jahre nach der Kündigung), in dem die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wurde, macht die Arbeitnehmerin Urlaubsabgeltungsansprüche geltend. Im Arbeitsvertrag war eine 3-monatige Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen vereinbart.
Sicht der Arbeitnehmerin: Urlaubsanspruch nicht verfallen
Die Arbeitnehmerin begründete ihre Klage unter anderem damit, dass der Arbeitgeber von sich aus den bestehenden und zwischenzeitlich neu entstandenen Urlaub hätte festlegen müssen und dass der Urlaubsanspruch, weil der Arbeitgeber das nicht getan habe, nicht verfallen sei. Die Arbeitnehmerin verwies in diesem Zusammenhang auf das beim EuGH anhängige Verfahren zur Frage, ob der dem Arbeitnehmer zustehende Urlaub auch dann verfällt, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt hat und der Arbeitgeber auch von sich aus den Urlaub nicht festgelegt hat.
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