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  • · Fachbeitrag · Arbeitszeit/Überstunden

    Anzahl maximal zulässiger Arbeitstage in Folgenach EU-Arbeitszeitrichtlinie und Arbeitszeitgesetz

    von RA Dr. Christian Schlottfeldt, Arbeitszeitkanzlei, Berlin

    | Die Anzahl maximal zulässiger Arbeitstage ist für Betriebe, in denen an allen Wochentagen gearbeitet wird, von hoher Bedeutung. Das Arbeitszeitgesetz enthält hierzu keine Regelungen und legt lediglich Ausgleichsfristen für Ersatzruhetage für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen fest. Der EuGH hat nun konkretisiert, wann die Mindestruhezeit zu gewähren ist. Das ermöglicht Gestaltungen bei den Arbeits- und Ruhetagen. |

    Wöchentliche Ruhezeit nach EU-Arbeitszeitrichtlinie

    Gemäß Art. 5 der EU-Arbeitszeitrichtlinie treffen die EU-Mitgliedstaaten die Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro „Siebentageszeitraum“ eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zur Verfügung steht (wöchentliche Ruhezeit). Diese wöchentliche Ruhezeit ist grundsätzlich in Verbindung mit einer täglichen Ruhezeit von mindestens elf Stunden (Art. 3 EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu gewähren, sodass die Gesamtdauer der Ruhezeit mindestens 35 Stunden beträgt. Aus objektiven technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen kann die wöchentliche Ruhezeit auch auf 24 Stunden beschränkt werden (Art. 5 Abs. 2 EU-Arbeitszeitrichtlinie).

     

    Der EuGH hatte sich nun vor dem Hintergrund eines Rechtsstreits in Portugal mit folgender Frage zu befassen: Ist die EU-Arbeitszeitrichtlinie so auszulegen, dass der Arbeitgeber nach jeweils maximal sechs Arbeitstagen in Folge eine solche wöchentliche Ruhezeit gewähren muss? Der EuGH hat diese Auslegung abgelehnt: Die EU-Arbeitszeitrichtlinie mache keine Vorgaben, wann die wöchentliche Ruhezeit innerhalb eines Siebentageszeitraums liegt (EuGH, Urteil vom 09.11.2017, Rs. C-306/16, Abruf-Nr. 198637).