· Nachricht · Aus- und Fortbildung
Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten unwirksam
| Lässt eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten einen Rückzahlungsanspruch auch für den Fall entstehen, dass der Arbeitnehmer selbst berechtigterweise personenbedingt kündigt, differenziert sie nicht ausreichend nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens. Sie benachteiligt damit den Arbeitnehmer unangemessen und ist unwirksam ( LAG Hamm, Urteil vom 18.05.2018, Az. 1 Sa 49/18, Abruf-Nr. 201975 ). |
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „So können Arbeitgeber die Fortbildungskosten der Arbeitnehmer steuerfrei erstatten“ mit Details zu Rückzahlungsklauseln, LGP 3/2018, Seite 40 → Abruf-Nr. 45044733
Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 19 | ID 45473999