· Fachbeitrag · Aus- und Fortbildung
Rückzahlungsklauseln rechtssicher formulieren
von Fachanwalt für Arbeitsrecht Rainer Hoffmann, St. Ingbert
| Durch die Übernahme von Bildungskosten können sich Arbeitgeber qualifizierten Nachwuchs sichern. Allerdings sollten die geförderten Arbeitnehmer nach Beendigung der Bildungsmaßnahme zumindest eine gewisse Zeit im Unternehmen bleiben. Deshalb legen Aus- und Fortbildungsvereinbarungen oftmals Modalitäten fest, unter denen Arbeitnehmer zur Rückzahlung der in sie investierten Kosten verpflichtet sind. Der Beitrag beleuchtet die Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln im Lichte aktueller Rechtsprechung und bietet Musterformulierungen für die Praxis. |
Sinn und Zweck der Übernahme von Fortbildungskosten
Das Interesse des Arbeitgebers ist darauf gerichtet, die vom Arbeitnehmer mit der Ausbildung erworbene Qualifikation möglichst langfristig für sein Unternehmen nutzen zu können. Dies setzt das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den Zeitpunkt des Abschlusses der Bildungsmaßnahme vo-raus. Scheidet der Arbeitnehmer vor deren Abschluss oder kurz darauf aus, erweisen sich die vom Arbeitgeber getätigten Aufwendungen als nutzlos.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich demgegenüber zur Teilnahme an der Aus- oder Fortbildung, um seine Qualifikation und seine Aufstiegschancen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu seinem aktuellen Arbeitgeber zu verbessern. Die Bindung an das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss der Aus- oder Fortbildung ist dem Arbeitnehmer daher in der Regel zumutbar (BAG, Urteil vom 19.1.2011, Az. 3 AZR 621/08; Abruf-Nr. 110305).
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