· Fachbeitrag · Auswärtstätigkeit
Außendienstmitarbeiter ohne erste Tätigkeitsstätte: Fahrzeit zum Kunden ist Arbeitszeit
von RA und FA Arbeitsrecht Dirk H. Laskawy, Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Leipzig/München
| Außendienstmitarbeiter, die keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben, können die Fahrzeit, die sie für die täglichen Fahrten zwischen ihrem Wohnort und zum ersten bzw. vom letzten Kunden zurück aufwenden, als Arbeitszeit geltend machen. Das hat der EuGH klargestellt. LGP beleuchtet nachfolgend, wie sich die Entscheidung in der Praxis auswirkt, insbesondere wenn Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte haben. |
Außendienstmitarbeiter ohne erste Tätigkeitsstätte
Im Urteilsfall ging es um Techniker, die für ein spanisches Unternehmen im Bereich der Sicherungstechnik vor Ort beim Kunden die Sicherheitssysteme installierten und warteten. Mit Firmenfahrzeugen mussten sie täglich von ihrem Wohnort zu verschiedenen Kunden und zurück zum Wohnort fahren.
Der Arbeitgeber behandelte die Fahrzeiten von der Wohnung zum Standort des ersten Kunden des Tages und die Fahrzeiten vom Standort des letzten Kunden zum Wohnort als Ruhezeit (in der Grafik: Arbeitszeit 1). Nur die Einsatzzeiten an den Standorten und die Fahrzeiten von einem zum anderen Kunden wertete er als Arbeitszeit (Arbeitszeit 2).
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