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  • · Fachbeitrag · Berufsausbildung

    Vorzeitige Auflösung eines Ausbildungsverhältnisses

    | Entsteht einem Auszubildenden ein Schaden wegen vorzeitiger Auflösung eines Berufsausbildungsverhältnisses, so muss ihm der Arbeitgeber nur den „Verfrühungsschaden“ ersetzen. |

     

    Laut LAG Hessen ist Verfrühungsschaden nach § 23 BBiG der Schaden, der auf die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zurückzuführen ist. Dieser umfasst unter anderem den Verdienstausfall des Auszubildenden, wenn sich durch die Auflösung des Ausbildungsvertrags eine Verschiebung des Ausbildungsabschlusses ergibt; der Anspruch auf Verdienstausfallschaden ist dann aber begrenzt auf den Zeitraum, um den sich die Ausbildung konkret verlängert hat (Urteil vom 2.3.2011, Az: 18 Sa 1203/10; Abruf-Nr. 112700).

     

    • Beispiel

    Der Auszubildende A hat am 18. November 2007 eine Ausbildung als Fachkraft für Veranstaltungstechnik begonnen, die bis zum 31. Juli 2010 dauern sollte. Am 14. April 2008 wurde das Ausbildlungsarbeitsverhältnis fristlos beendet; die Gründe lagen im Bereich des Arbeitgebers. Am 1. Mai 2007 hat A eine neue Ausbildung als Fachkraft für Veranstaltungstechnik begonnen, die am 30. April 2011 geendet hat. Seit 1. Mai 2011 ist A als Geselle tätig.

    Ergebnis: Der Arbeitgeber muss nach § 23 BBiG den Schaden ersetzen, der A dadurch entstanden ist, dass er erst mit einer Verspätung von neun Monaren seine Ausbildung abschließen konnte (1.8.2010 bis 30.4.2011). Zu ersetzen ist der Gesellenlohn für den Zeitraum von neun Monaten.

     
    Quelle: ID 28548590