· Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung
Die bAV beim Arbeitgeberwechsel: Neue Entwicklungen erfordern neue Überlegungen
von Dr. Claudia Veh, Schweizer Leben Pensionsmanagement, München
| Weil die betriebliche Altersversorgung (bAV) zum Standardvergütungselement geworden ist, stellt sich bei Arbeitgeberwechseln auch die Frage, was mit der bAV passiert. Kann sie mitgenommen werden? Ist das für den Arbeitnehmer sinnvoll? Bestehen für den Arbeitgeber Risiken? Änderungen im Umfeld der bAV haben dafür gesorgt, dass diese Antworten heute anders ausfallen als gestern und alle Beteiligten neu justieren müssen. |
Zwei Möglichkeiten zur Mitnahme der bAV (Portabilität)
Die arbeitsrechtliche Regelung zur Portabilität befindet sich im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Dieses sieht zwei Möglichkeiten vor, eine unverfallbare Anwartschaft auf bAV bei Ausscheiden aus einem Unternehmen zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen:
- 1.Die Übernahme der Zusage (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG)
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