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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

    Höchsteintrittsalter 45 Jahre in Versorgungsordnung unwirksam

    | Schließt eine Versorgungsordnung Arbeitnehmer, die bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, faktisch von einem Anspruch auf eine Betriebsrente aus, verstößt sie gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und ist damit unwirksam, entschied das BAG. |

     

    Die Versorgungsordnung im Urteilsfall sah eine Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahrs vor. Versorgungsberechtigt sollten Mitarbeiter sein, die über eine mindestens zehnjährige Dienstzeit (Wartezeit) beim Arbeitgeber verfügen und zum Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Ergebnis ist damit über 45-Jährigen der Zugang zu einer Betriebsrente faktisch versperrt.

     

    Das führe zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters (§§ 1, 3 Abs. 1, 7 AGG). Diese Benachteiligung ist laut BAG nicht gerechtfertigt (§ 10 Satz 1 und 2, Satz 3 Nr. 4 AGG). Grundsätzlich könnten zwar Altersgrenzen in der betrieblichen Altersversorgung gezogen werden. Die konkrete Grenze müsse jedoch angemessen sein. Dies sei nicht der Fall, wenn Arbeitnehmer, die noch 20 Jahre betriebstreu sein können, von den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen würden (BAG, Urteil vom 18.3.2014, Az. 3 AZR 69/12; Abruf-Nr. 140875).